Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Soziokultur Saar e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Soziokultur Saar e. V‘. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
2. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist das Saarland.
3. Sitz und Gerichtsstand ist Saarbrücken.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins ist
1. die Förderung der Kunst und Kultur. Dabei orientiert er sich grundlegend an seinem Leitbild
2. die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3. die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • –  die Arbeit mit und die Förderung von soziokulturellen Einrichtungen und Zentren
    –  den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern
    –  die Durchführung von Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitglieder
  • – die Entwicklung und Förderung von Projekten der Kulturarbeit;
    –  die Interessenvertretung gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen Auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene und politischen Parteien;
    –  die Information der Öffentlichkeit über die soziokulturelle Arbeit
    –  die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e. V.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die LAG Soziokultur Saar e. V. verfolgt mit ihrer Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der gültigen Fassung.
2. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung, ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle gemeinnützigen soziokulturellen Einrichtungen und Initiativen sowie Kultureinrichtungen im Saarland werden, deren Satzungen oder Statuten der Satzung des Vereins nicht widersprechen. Zudem können Netzwerke, Verbände, Institutionen und natürliche Personen, die an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitwirken, Fördermitglied ohne Stimmrecht werden. Die Aufnahme jeglicher Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung der LAG Soziokultur Saar e. V. voraus.
2. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung. Bei einer Mitgliederversammlung muss die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine Selbstdarstellung seiner Einrichtung bzw. Initiative bzw. seines Netzwerks bzw. Verbands vortragen
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit der Auflösung des Rechtsträgers, der die Mitgliedschaft innehat;
b) durch den Vereinsaustritt des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres, wenn dessen schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen ist;
c) durch den seitens des Vereins beschlossenen Ausschluss des Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten;
d) wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags zwei Jahre im Verzug ist und nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat, sofern dieser durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet wurde.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen. Diese werden von maximal zwei delegierten Vertreter/innen repräsentiert. Jedes ordentliche Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.“
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstands;
b) die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen – diese dürfen nicht dem Vorstand angehören;
c) Entscheidung über die Einrichtung eines Beirats und ggf. die Wahl seiner Mitglieder, die durch die Mitglieder oder den Vorstand vorgeschlagen werden können;
d) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie des Berichts der RechnungsprüferInnen;
e) die Entlastung des Vorstands;
f) die Entscheidung über die Neuaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
g) die Beratung und Entscheidung über allgemeine Anträge und Beschwerden;
h) die Beratung und Entscheidung über die
– Einrichtung einer Geschäftsstelle
– Bestellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin für die operativen Aufgaben und Tätigkeiten
i) die Beratung und Entscheidung über Satzungsänderungen;
j) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung dazu inklusive Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich per Post und/oder per E-Mail mit einer Frist von 21 Tagen vor der geplanten Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden – auf seine eigene Veranlassung hin oder auf vorheriges schriftlich an ihn gerichtetes begründetes Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder. Auch diese Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und hat schriftlich per Post und/oder per E-Mail zu erfolgen, mit einer Frist von 14 Tagen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, insofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Aufnahmen neuer Mitglieder in den Verein und Ausschlüsse von Mitgliedern, die Festsetzung und Änderung von Mitgliedsbeiträgen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die entsprechenden Anträge bzw. Vorschläge (z.B. Satzungsänderung) müssen in Schriftform zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung inkl. Tagesordnung rechtzeitig allen Mitgliedern zugesandt worden sein.
5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zur Erledigung besonderer
Aufgaben Ausschüsse zu bilden.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. (stellvertretenden) Vorsitzendendem, /der Kassenführer/in und bis zu drei Beisitzer/innen. Vorstandsmitglieder können nur aus den ordentlichen Mitgliedseinrichtungen stammen. 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzend/r und Kassenführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. 
Der Vorstand sollte nach Möglichkeit paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein; grundsätzlich sind die Mitglieder des Vorstands gleichberechtigt. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, wobei eine/r entweder der/ die 1. oder der/die 2. Vorsitzende sein muss.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die vorzeitige Abwahl bzw. das vorzeitige Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist auch während der laufenden Amtszeit möglich, die Nachwahl erfolgt bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung für seine eigene Tätigkeit.
5. Zu Vorstandssitzungen sind die Vereinsmitglieder zugelassen. Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen zudem Gäste eingeladen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder, sowohl ordentliche Mitglieder, als auch fördernde Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise durch die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung geregelt wird.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Von Vorstands- und Beiratssitzungen sind jeweils Ergebnisprotokolle anzufertigen.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn auf einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die „Bundesvereinigung soziokultureller Zentren e. V.“ in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Ausführung der Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei einer Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.

Saarbrücken, 12.11.2018

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